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Rechtsthemen:

Reiserecht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reiserecht und Reisevertrag

Mit dem Abschluss des Reisevertrags wird die Herbeiführung eines Erfolgs, d.h. die mangelfreie Durchführung der Reiseveranstaltung geschuldet.

 

Die Pflichten des Reiseveranstalters

Die Pflichten des Reiseveranstalters können in zwei Kategorien unterteilt werden, die sog. Haupt- und Nebenpflichten.

 

Reiseveranstalter und Hauptpflichten

Der Reiseveranstalter hat die im ausgeschriebenen Programm angebotenen Leistungen zu erbringen. Wenn z.B. ein Lastminute - Anbieter als Reiseveranstalter ein Prospekt herausgibt oder im Reisekatalog bestimmte Leistungen verspricht, dann müssen auch diese Leistungen vertragsgemäß frei von Reisemängeln erbracht werden.  Vollständigkeitshalber  sollte auch erwähnt werden, dass die Reisensenden auch wieder zum vereinbarten Ort hin und wieder zurück gebracht werden sollten, was in letzter Zeit - aufgrund der Pleitewelle -  nicht mehr so Ernst genommen zu werden scheint.

 

Reiseveranstalter und Nebenpflichten

Dem Reiseveranstalter treffen Informations- und Organisationspflichten, so dass der Reiseveranstalter den Reisenden auf die mit der Reise verbundenen Gefahren und Risiken hinzuweisen hat. Des Weiteren hat der Reiserveranstalter die sog. Verkehrsicherungspflichten, d.h. dass von der Hotelanlage keine Gefahren ausgehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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