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Arbeitserlaubnis in der Türkei: Arbeiten und Leben

Menschen, die in der Türkei einer Beschäftigung nachgehen möchten und nicht türkische Staatsangehörige sind, benötigen, wie in allen anderen Ländern, auch in der Türkei eine Arbeitserlaubnis. Rechtliche Situation hat sich auch in diesem Bereich vor einige Zeit geändert. Seit 2003 haben wir ein neues, modernes Gesetz. Zum Thema:

Die Arbeitserlaubnis zur nicht selbstständigen Beschäftigung:

Arbeitserlaubnis wird, nach der Lage des Arbeitsmarktes und nach dem Bedarf der wirtschaftlichen Entwicklung vom Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit erteilt.

Grundsätzlich werden die Erstanträge bei türkischen Auslandsvertretungen, im Heimatland des/der Antragstellers/in gestellt. Es sei den die Person lebt schon in der Türkei und ihr wurde eine Aufenthaltserlaubnis mindestens bis 6 Monate erteilt und diese Aufenthaltsgenehmigung noch nicht beendet.

Die Aufenthaltsgenehmigungen, die zur Studiumszwecken erteilt werden nicht berücksichtigt. Wenn es sich um Bereiche handelt, bei denen es sich um Menschenhandel handeln kann, müssen die Arbeitsgenehmigungen jedes Mal im Herkunftsland, bei der türkischen Auslandsvertretung gestellt werden.

Unabhängig davon, ob die Anträge im Ausland oder im Inland gestellt werden, das Entscheidungsbefugnis liegt beim Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit in Ankara.

Die Anträge, die im Ausland gestellt werden, werden gegebenenfalls mit dem Vermerk der Auslandsvertretung per elektronischen Postweg direkt an das Ministerium weitergeleitet. Die benötigten Unterlagen müssen in drei Tagen von dem zukünftigen Arbeitsgeber, beim Ministerium eingereicht werden.

1. Befristete und beschränkte Arbeitserlaubnis

Die befristete-beschränkte Arbeitserlaubnis wird zur Ausübung eines bestimmten Berufes, in einem bestimmten Unternehmen und höchstens für 1 Jahr erteilt.

Die Erlaubnis wird nach einem Jahr, höchstens für 2 Jahre für den gleichen Arbeitsplatz verlängert werden.

Nach insgesamt dreijähriger Beschäftigung beim ersten Arbeitgeber, kann der/die Ausländer/in im gleichen Berufszweig seinen/ihren Arbeitsgeber aussuchen. Dannach wird die Arbeitserlaubnis noch mal für 3 Jahre erteilt.

2. Unbefristete-unbeschränkte Arbeitserlaubnis

Die unbefristete Arbeitserlaubnis wird entweder nach 8 jährigem rechtsmäßigem Aufenthalt in der Türkei oder nach 6 jähriger ordnungsmäßiger Beschäftigung erteilt. Die unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis wird ohne Berücksichtigung der Lage des Arbeitsmarktes und der Entwicklung des wirtschaftlichen Lebens erteilt.

3. Arbeitserlaubnis für Angehörige

Den Ehegatten und den Angehörigen, den der/die Ausländer/in unterhaltspflichtig ist, kann nach 5 jährigem ununterbrochenem rechtsmäßigem Aufenthalt in der Türkei, eine befristete Arbeitserlaubnis erteilt werden.

4. Arbeitserlaubnis für selbstständige Arbeit

Kann nach 5 jährigem ununterbrochenem rechtsmäßigem Aufenthalt in der Türkei erteilt werden, wenn festgestellt wird, dass die selbstständige Tätigkeit den wirtschaftlichen, arbeitsmarktpolitischen Interessen der Türkei dient.

5. Ausnahmeregelung:

Die Ausnahmeregelung bedeutet, die Erteilung der unbefristeten-unbeschränkten Arbeitserlaubnis oder Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, selbst wenn die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und ohne dass die anderen Punkte geprüft werden. Mit dieser Regelung sind mehrere Gruppen erfasst. Wir wollen aber nur die wichtigen vorgesehenen Gruppen benennen, die als unser Leserprofil in Frage kommen.

a) Den Ehegatten der türkischen Staatsangehörigen: vorausgesetzt sie leben in ehelicher Gemeinschaft in der Türkei

b) Die geschiedenen Ehegatten der türkischen Staatsangehörigen: vorausgesetzt die Ehe hat in der Türkei mindestens 3 Jahre bestanden

c) In der Türkei geborenen Ausländern

d) Ausländern, die minderjährig in die Türkei eingereist sind und in der Türkei eine Ausbildung bei einer Berufsschule oder bei einer Hochschule absolviert haben

e) EU Bürgern und deren Familienangehörigen, selbst wenn keine EU BürgerInnen sind

f) AusländerInnen, die sich für wissenschaftlichen- und/oder kulturellen Zwecken für mehr als 1 Monat und für sportlichen Zwecken für mehr als 4 Monate in der Türkei aufhalten sollen

g) Wichtiges Führungspersonal für internationale Unternehmen, die wichtige Investitionen in der Türkei führen.

Fristen für die Antragsstellung

In der Regel, darf ein/e Ausländer/in erst nach der Erteilung der Arbeitserlaubnis arbeiten. Aber wegen Interessen des Landes oder in Eilfällen kann die Erlaubnis nach einem Monat, nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erteilt. Wichtig ist, dass dem Ministerium die Mitteilung über das faktische Arbeitsverhältnis gemacht worden ist.

Die Mitteilungspflicht besteht auch im Falle der Erteilung der Arbeitserlaubnis. Die Selbstständige selbst, in sonstigen Fällen die Arbeitsgeber müssen, in einem Monat nach der Aufnahme der Beschäftigung dem Ministerium, die Aufnahme der Beschäftigung mitteilen. Im Falle der Beendigung der Beschäftigung, muss in 15 Tagen die Mitteilung erfolgen.

Ausländerbehörden, bzw. Innenministerium spielen in diesem Gebiet auch mit. Gem. Einreise und Aufenthaltsgesetz müssen die Selbstständige selbst, sonst die Arbeitgeber, den Beginn einer Beschäftigung, die Höhe des Lohns mit umfassenden persönlichen Daten in 15 Tagen der Ausländerbehörde mitteilen.

Die Verlängerungsanträge können vor 2 Monaten, vor dem Ende der Erlaubnis beantragt werden. In jedem Falle, muss der Verlängerungsantrag spätestens in 15 Tagen nach dem Ende der Erlaubnis gestellt werden, sonst wird der Antrag wie ein Erstantrag behandelt.

Wichtig ist zu wissen, dass die Ausländer nicht im öffentlichen Dienst arbeiten dürfen, ausgenommen sind die Lehrkräfte an den Hochschulen. Ausländer können in den Privatschulen als LehrerInnen arbeiten. Sie bräuchten aber auch Arbeitserlaubnis vom Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit. Die Angehörigen der bestimmten Berufsgruppen, wie Ingeneure, Raumplaner und Architekten, müssen in einem Monat nach der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses, die Mitgliedschaft zu den Berufsorganisationen beantragen.

Bei der Überprüfung der Anträge, sowie der beruflichen Qualifikationen, werden die Stellungnahmen der für den Bereich zuständige Ministerien, Institutionen oder Berufsorganisationen berücksichtigt.

Achtung, Beschäftigung eines/einer Ausländer/in ohne Arbeitserlaubnis ist, sowohl für Beschäftigte als auch für den Arbeitsgeber mit großer Summe von Ordnungsgeld verbunden. Bei selbstständiger Tätigkeit ohne Erlaubnis, wird der Laden zugemacht.

Zum Schluss, bitte vorher unbedingt anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Mit einem Zeitungsartikel, die Sache sehr detailliert zu behandeln, dass ein Beratungsgespräch sich erübrigt, ist nicht möglich. Es gibt Sonderregelungen in vielen Gesetzen und Gebieten.

Für weitere Fragen und Beratung wenden Sie sich vertrauensvoll an:

Deniz Yildirim
Rechtsanwältin

Anschrift: Kazim Özalp Cad. 112, Seval Ish.Kat:4, Daire No: 9, ANTALYA
e-mail:deniz.yildirim@arcor.de

Tel.:+90 (0)242 242 07 30
Fax:+90 (0)242 244 20 11

 

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