Arbeitserlaubnis in der
Türkei: Arbeiten und Leben
Menschen, die in der Türkei einer Beschäftigung nachgehen
möchten und nicht türkische Staatsangehörige sind, benötigen,
wie in allen anderen Ländern, auch in der Türkei eine
Arbeitserlaubnis. Rechtliche Situation hat sich auch in diesem
Bereich vor einige Zeit geändert. Seit 2003 haben wir ein
neues, modernes Gesetz. Zum Thema:
Die Arbeitserlaubnis zur nicht selbstständigen
Beschäftigung:
Arbeitserlaubnis wird, nach der Lage des Arbeitsmarktes und
nach dem Bedarf der wirtschaftlichen Entwicklung vom
Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit erteilt.
Grundsätzlich werden die Erstanträge bei türkischen
Auslandsvertretungen, im Heimatland des/der Antragstellers/in
gestellt. Es sei den die Person lebt schon in der Türkei und
ihr wurde eine Aufenthaltserlaubnis mindestens bis 6 Monate
erteilt und diese Aufenthaltsgenehmigung noch nicht beendet.
Die Aufenthaltsgenehmigungen, die zur Studiumszwecken erteilt
werden nicht berücksichtigt. Wenn es sich um Bereiche handelt,
bei denen es sich um Menschenhandel handeln kann, müssen die
Arbeitsgenehmigungen jedes Mal im Herkunftsland, bei der
türkischen Auslandsvertretung gestellt werden.
Unabhängig davon, ob die Anträge im Ausland oder im Inland
gestellt werden, das Entscheidungsbefugnis liegt beim
Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit in Ankara.
Die Anträge, die im Ausland gestellt werden, werden
gegebenenfalls mit dem Vermerk der Auslandsvertretung per
elektronischen Postweg direkt an das Ministerium
weitergeleitet. Die benötigten Unterlagen müssen in drei Tagen
von dem zukünftigen Arbeitsgeber, beim Ministerium eingereicht
werden.
1. Befristete und beschränkte Arbeitserlaubnis
Die befristete-beschränkte Arbeitserlaubnis wird zur Ausübung
eines bestimmten Berufes, in einem bestimmten Unternehmen und
höchstens für 1 Jahr erteilt.
Die Erlaubnis wird nach einem Jahr, höchstens für 2 Jahre für
den gleichen Arbeitsplatz verlängert werden.
Nach insgesamt dreijähriger Beschäftigung beim ersten
Arbeitgeber, kann der/die Ausländer/in im gleichen Berufszweig
seinen/ihren Arbeitsgeber aussuchen. Dannach wird die
Arbeitserlaubnis noch mal für 3 Jahre erteilt.
2. Unbefristete-unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Die unbefristete Arbeitserlaubnis wird entweder nach 8
jährigem rechtsmäßigem Aufenthalt in der Türkei oder nach 6
jähriger ordnungsmäßiger Beschäftigung erteilt. Die
unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis wird ohne
Berücksichtigung der Lage des Arbeitsmarktes und der
Entwicklung des wirtschaftlichen Lebens erteilt.
3. Arbeitserlaubnis für Angehörige
Den Ehegatten und den Angehörigen, den der/die Ausländer/in
unterhaltspflichtig ist, kann nach 5 jährigem ununterbrochenem
rechtsmäßigem Aufenthalt in der Türkei, eine befristete
Arbeitserlaubnis erteilt werden.
4. Arbeitserlaubnis für selbstständige Arbeit
Kann nach 5 jährigem ununterbrochenem rechtsmäßigem Aufenthalt
in der Türkei erteilt werden, wenn festgestellt wird, dass die
selbstständige Tätigkeit den wirtschaftlichen,
arbeitsmarktpolitischen Interessen der Türkei dient.
5. Ausnahmeregelung:
Die Ausnahmeregelung bedeutet, die Erteilung der
unbefristeten-unbeschränkten Arbeitserlaubnis oder
Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit,
selbst wenn die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind
und ohne dass die anderen Punkte geprüft werden. Mit dieser
Regelung sind mehrere Gruppen erfasst. Wir wollen aber nur die
wichtigen vorgesehenen Gruppen benennen, die als unser
Leserprofil in Frage kommen.
a) Den Ehegatten der türkischen Staatsangehörigen:
vorausgesetzt sie leben in ehelicher Gemeinschaft in der
Türkei
b) Die geschiedenen Ehegatten der türkischen
Staatsangehörigen: vorausgesetzt die Ehe hat in der Türkei
mindestens 3 Jahre bestanden
c) In der Türkei geborenen Ausländern
d) Ausländern, die minderjährig in die Türkei eingereist sind
und in der Türkei eine Ausbildung bei einer Berufsschule oder
bei einer Hochschule absolviert haben
e) EU Bürgern und deren Familienangehörigen, selbst wenn keine
EU BürgerInnen sind
f) AusländerInnen, die sich für wissenschaftlichen- und/oder
kulturellen Zwecken für mehr als 1 Monat und für sportlichen
Zwecken für mehr als 4 Monate in der Türkei aufhalten sollen
g) Wichtiges Führungspersonal für internationale Unternehmen,
die wichtige Investitionen in der Türkei führen.
Fristen für die Antragsstellung
In der Regel, darf ein/e Ausländer/in erst nach der Erteilung
der Arbeitserlaubnis arbeiten. Aber wegen Interessen des
Landes oder in Eilfällen kann die Erlaubnis nach einem Monat,
nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erteilt. Wichtig ist,
dass dem Ministerium die Mitteilung über das faktische
Arbeitsverhältnis gemacht worden ist.
Die Mitteilungspflicht besteht auch im Falle der Erteilung
der Arbeitserlaubnis. Die Selbstständige selbst, in
sonstigen Fällen die Arbeitsgeber müssen, in einem Monat nach
der Aufnahme der Beschäftigung dem Ministerium, die Aufnahme
der Beschäftigung mitteilen. Im Falle der Beendigung der
Beschäftigung, muss in 15 Tagen die Mitteilung erfolgen.
Ausländerbehörden, bzw. Innenministerium spielen in diesem
Gebiet auch mit. Gem. Einreise und Aufenthaltsgesetz müssen
die Selbstständige selbst, sonst die Arbeitgeber, den Beginn
einer Beschäftigung, die Höhe des Lohns mit umfassenden
persönlichen Daten in 15 Tagen der Ausländerbehörde
mitteilen.
Die Verlängerungsanträge können vor 2 Monaten, vor dem
Ende der Erlaubnis beantragt werden. In jedem Falle, muss der
Verlängerungsantrag spätestens in 15 Tagen nach dem Ende der
Erlaubnis gestellt werden, sonst wird der Antrag wie ein
Erstantrag behandelt.
Wichtig ist zu wissen, dass die Ausländer nicht im
öffentlichen Dienst arbeiten dürfen, ausgenommen sind die
Lehrkräfte an den Hochschulen. Ausländer können in den
Privatschulen als LehrerInnen arbeiten. Sie bräuchten aber
auch Arbeitserlaubnis vom Ministerium für Arbeit und Soziale
Sicherheit. Die Angehörigen der bestimmten Berufsgruppen, wie
Ingeneure, Raumplaner und Architekten, müssen in einem Monat
nach der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses, die Mitgliedschaft
zu den Berufsorganisationen beantragen.
Bei der Überprüfung der Anträge, sowie der beruflichen
Qualifikationen, werden die Stellungnahmen der für den Bereich
zuständige Ministerien, Institutionen oder
Berufsorganisationen berücksichtigt.
Achtung, Beschäftigung eines/einer Ausländer/in ohne
Arbeitserlaubnis ist, sowohl für Beschäftigte als auch für den
Arbeitsgeber mit großer Summe von Ordnungsgeld verbunden. Bei
selbstständiger Tätigkeit ohne Erlaubnis, wird der Laden
zugemacht.
Zum Schluss, bitte vorher unbedingt anwaltliche Beratung in
Anspruch nehmen. Mit einem Zeitungsartikel, die Sache sehr
detailliert zu behandeln, dass ein Beratungsgespräch sich
erübrigt, ist nicht möglich. Es gibt Sonderregelungen in
vielen Gesetzen und Gebieten.
Für weitere Fragen und Beratung wenden Sie sich vertrauensvoll
an:
Deniz Yildirim
Rechtsanwältin
Anschrift: Kazim Özalp Cad. 112, Seval Ish.Kat:4, Daire No: 9,
ANTALYA
e-mail:deniz.yildirim@arcor.de
Tel.:+90 (0)242 242 07 30
Fax:+90 (0)242 244 20 11
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