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Erwerbstätigkeit von Nicht-EU-Staatsangehörigen

Seit dem 1. Januar 2005 gelten die Neuregelungen des Zuwanderungsgesetzes. Damit haben Nicht-EU-Staatsangehörige, die im Bundesgebiet einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, neue Bestimmungen zu beachten. Dieses Merkblatt informiert darüber, unter welchen Voraussetzungen Nicht-EU-Staatsangehörige einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen können.

1. Allgemeines

Durch das neue Zuwanderungsgesetz sollen unter anderem die Arbeitsmigration und die Ansiedlung Selbständiger in der BRD gefördert werden. Das Gesetz enthält daher Regelungen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Nicht-EU-Staatsangehörige unter erleichterten Bedingungen als Fach- und Führungskraft ein Beschäftigungsverhältnis eingehen beziehungsweise einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Grundsätzlich benötigen Nicht-EU-Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland selbständig machen möchten oder in einem Beschäftigungsverhältnis tätig werden möchten, eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung und ggf. eine Arbeitsgenehmigung. Während sich die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem neuen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) richtet, orientieren sich die Behörden bei der Frage, ob eine Arbeitsgenehmigung erteilt werden kann, nach den Vorschriften der Beschäftigungsverordnung sowie der Beschäftigungsverfahrensverordnung. Die BeschV regelt die Zulassung neueinreisender Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet. Die BeschVerfV dagegen regelt die Zulassung zur Arbeitsaufnahme von bereits in Deutschland lebenden Ausländern.


2. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen

2.1 Aufenthaltstitel

Für die Einreise und den Aufenthalt zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen. Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet bedarf der Nicht-EU-Staatsangehörige eines Aufenthaltstitel (§ 4 AufenthG), welcher ihm die Ausübung dieser Beschäftigung gestattet.

Dieser Aufenthaltstitel kann je nach Bedarf und Sinn und Zweck des Aufenthalts als Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

a) Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG)

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird in der Regel nur für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, das heißt sie ist zweck- und fristgebunden.

Aus diesem Grund wird sie auch regelmäßig mit einer Auflage versehen, die die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder einer unselbständigen Tätigkeit nicht gestattet. Das heißt im Umkehrschluss, dass jede Aufenthaltserlaubnis erkennen lassen muss, ob und welche selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit durch den Ausländer ausgeübt werden darf (§ 4 AufenthG).

Die Aufenthaltserlaubnis wird insbesondere für folgende Zwecke erteilt:

· Studium, Sprachkurse, Schulbesuch (§ 16 AufenthG)

· Sonstige Ausbildungszwecke, betriebliche Aus- und Weiterbildung (§ AufenthG)

· Erwerbstätigkeit (§ 18 ff. AufenthG)

· Selbständige Erwerbstätigkeit (§ 21 AufenthG)

b) Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Auflage versehen werden. Eine Niederlassungserlaubnis erhält ein Nicht-EU-Staatsangehöriger nur, wenn ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Ausländer in die Lebensverhältnisse Deutschlands integriert ist. Maßgeblich dafür sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, die Sicherung seines Lebensunterhalts, Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung im Bundesgebiet. Darüber hinaus wird auch berücksichtigt, ob der Ausländer über einen ausreichenden Wohnraum für sich und seine Familie verfügt und evtl. vorbestraft ist (§ 9 Abs. Nr. 1 - 9 AufenthG). In besonderen Fällen kann eine Niederlassungserlaubnis auch hochqualifizierten Arbeitnehmern erteilt werden (§ 19 AufenthG).


2.2 Antrag und Verfahren

Grundsätzlich muss jeder Nicht-EU-Staatsangehöriger, der über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt, vor seiner Einreise nach Deutschland einen Einreiseantrag stellen. Dieser wird bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatland des Ausländers gestellt. Auf den Einreiseanträgen sollte für eventuelle Rückfragen ein Ansprechpartner in Deutschland benannt werden.

Staatsangehörige der Länder Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den USA benötigen für die Einreise in das Bundesgebiet keine vorherige Genehmigung. Diese können ohne Einreisevisum in das Bundesgebiet einreisen und den erforderlichen Aufenthaltstitel für die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet einholen.

Staatsangehörige der EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz genießen im Bundesgebiet Freizügigkeit. Das heißt, sie können ohne Einreiseantrag in das Bundesgebiet einreisen und eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Angehörige dieser Staaten benötigen für den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel.

Nicht-EU-Staatsangehörige, die bereits ihren Wohnsitz in Deutschland haben und über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, die mit der Auflage versehen ist, dass die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, müssen eine Erweiterung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn sie eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben möchten. Der entsprechende Antrag ist bei der Ausländerbehörde am Wohnsitz des Ausländers zu stellen.

 

 

 

 

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3. Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

Begehrt ein Ausländer einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit ist zu unterscheiden, ob es sich um eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit handelt.


3.1 Unselbständige Erwerbstätigkeit

Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß Paragraf 39 AufenthG bedarf oder ob die Tätigkeit ohne Zustimmung der örtlich zuständigen Bundesagentur ausgeübt werden darf. Weiterhin differenziert man zwischen Nicht-EU-Staatsangehörige, die sich bereits legal in Deutschland aufhalten und solchen, die lediglich zur Ausübung der beantragten Erwerbstätigkeit neu einreisen und die Aufenthaltsgenehmigung erhalten wollen. Tätigkeiten, die keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfen, können ohne weiteres von Nicht-EU-Staatsangehörigen ausgeübt werden, sofern sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen und ihnen die Arbeitsaufnahme gestattet ist. Ist ihnen die Arbeitsaufnahme nicht gestattet und wollen sie eine zustimmungspflichtige Tätigkeit ausüben, muss zusätzlich zum Aufenthaltstitel die Arbeitsgenehmigung beantragt werden. Die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wird auf Anfrage des zuständigen Ausländeramtes bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eingeholt. Kann die Arbeitsgenehmigung erteilt werden, so wird diese als Nebenbestimmung zu der Aufenthaltsgenehmigung im Pass des Ausländers eingetragen und von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt. Mit diesem Verfahren können zum Beispiel neu einreisende Ausländer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung in einem Schritt beantragen (One - Stop - Government).


a) Im Inland lebende Ausländer

Bei zustimmungspflichtigen Tätigkeiten werden bereits im Inland lebende Ausländer gegenüber neu einreisenden Ausländern, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, bevorrechtigt behandelt. Die Zulassung im Inland lebender Ausländer richtet sich nach den Vorschriften der BeschVerfV in Verbindung mit Paragraf 39 AufenthG. Da Staatsangehörige aus dem Nicht-EU-Ausland, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, benötigen sie lediglich die Gestattung zur Arbeitsaufnahme. Diesem Personenkreis steht der inländische Arbeitsmarkt grundsätzlich offen. Jedoch hat die örtlich zuständige Bundesagentur für Arbeit, bevor sie dem Ausländer die Ausübung der Erwerbstätigkeit gestattet, folgende Punkte zu prüfen:

· Durch die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern dürfen sich keine nachteiligen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige ergeben und

· für die Ausübung der vom Ausländer beantragten Erwerbstätigkeit dürfen keine deutschen Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, zu Verfügung stehen

oder

· Die Bundesagentur für Arbeit hat nach Prüfung der o. g. Punkte für einzelne Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige festgestellt, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist

und

· der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

b) Neueinreisende Ausländer

Ausländer, die nur zum Zweck der Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel, der ihnen die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gestattet. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsaufnahme richtet sich nach den Paragraf 18, 19 AufenthG in Verbindung mit Paragraf 39 AufenthG. Das heißt, dass sich die Zulassung ausländischer Beschäftigter zusätzlich zu den oben unter 3.1 aufgeführten Punkten an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen, orientiert. Darüber hinaus können Nicht-EU-Staatsangehörige, die zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen möchten, nur solche Beschäftigungen aufnehmen, die ausdrücklich in der BeschV oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt werden. Ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Arbeitsaufnahme darf auch nur dann erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot besteht.

Damit steht neu einreisenden Ausländern der nationale Arbeitsmarkt nicht in dem Umfang offen, wie dies bei bereits in Deutschland lebenden Nicht-EU-Staatsangehörige der Fall ist. Insbesondere wird hinsichtlich der zustimmungspflichtigen Tätigkeiten unterschieden, ob es sich um eine Beschäftigung handelt, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt oder nicht.


c) Inhalt der
BeschV

Die BeschVerfV und die BeschV enthalten Bestimmungen, wonach Nicht-EU-Staatsangehörige mit beziehungsweise ohne Zustimmung der örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gestattet werden kann. Im Folgenden werden die Möglichkeiten aufgeführt, die für die Wirtschaft von Bedeutung sein können. Da es sich primär um Regelungen handelt, die in der BeschV aufgeführt werden und neu einreisende Ausländer betreffen, wird im Folgenden nur auf den Inhalt der BeschV eingegangen.


aa) Zustimmungsfreie Tätigkeiten

Paragraf 2 bis 16 BeschV regeln, welche Beschäftigungen von der Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit nach Paragraf 39 AufenthaltsG befreit sind. Für inländische Unternehmen dürften insbesondere folgende Möglichkeiten interessant sein:

· Hochqualifizierte (§ 3 BeschV)

· Führungskräfte (§ 4 BeschV)

· Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (§ 5 BeschV)

bb) Zustimmungspflichtige Tätigkeiten

Bei den zustimmungspflichtigen Tätigkeiten ist zunächst zu unterscheiden, ob die Tätigkeit, die der Ausländer hier ausüben möchte, eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt beziehungsweise ob sie auch ohne diese ausgeübt werden kann.

Gemäß Paragraf 18 Abs. 3 AufenthaltsG darf einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt u. a. nur erteilt werden, wenn dies nach den Bestimmungen der BeschV ausdrücklich gestattet ist. Diesbezüglich sind die Paragraf 18 bis 23 BeschV maßgeblich, die Regelungen über Art und Dauer des Aufenthaltstitels enthalten, die zur Ausübung einer Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, erteilt werden kann. Demnach können insbesondere für folgende Bereiche befristete Aufenthaltstitel erteilt werden:

· Saisonarbeitnehmer (§ 18 BeschV)

· Schaustellergehilfen (§ 19 BeschV)

· Au-pair-Beschäftigung (§ 20 BeschV)

· Haushaltshilfen und Hausangestellte von Entsandten (§§ 21, 22 BeschV)

Beabsichtigt ein Nicht-EU-Staatsangehöriger die Einreise in das Bundesgebiet, um eine zustimmungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, so darf ihm gemäß Paragraf 18 Abs. 4 AufenthaltsG der Aufenthaltstitel ebenfalls nur dann erteilt werden, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die in der BeschV aufgeführt wird. Demnach können folgende Berufsgruppen befristete Aufenthaltstitel zur Ausübung einer in den Paragraf 26 bis 31 BeschV genannten Tätigkeiten erhalten:

· Sprachlehrer und Spezialitätenköche (§ 26 BeschV)

· Fachkräfte und akademische Berufe (§ 27 BeschV - IT)

· Leitende Angestellte und Spezialisten (§ 28 BeschV)

· Fachkräfte in der Sozialarbeit und Pflegekräfte (§§ 29, 30 BeschV)

cc) Sonstige zustimmungspflichtige Tätigkeiten

Als weitere zustimmungspflichtige Tätigkeiten nennt die BeschV insbesondere die Werkvertragsregelung und die Regelung zur Beschäftigung von Gastarbeitnehmerinnen und Gastarbeitnehmern. So kann ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der im Rahmen eines Werkvertrages beschäftigt werden soll, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einen Aufenthaltstitel für zwei Jahre erhalten (§ 39 BeschV). Gemäß Paragraf 40 BeschV können Gastarbeitnehmerinnen und Gastarbeitnehmer zur sprachlichen und beruflichen Fortbildung für bis zu 18 Monate bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt werden.

Achtung: Da die zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern und Gastarbeitnehmerinnen und -nehmern bestimmte Kontingente enthalten, richtet sich die Zulassung der Werkvertragsarbeitnehmer nach der Entwicklung des Arbeitsmarktes in der BRD.

3.2. Selbständige Erwerbstätigkeit

Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist Nicht-EU-Staatsangehörigen unter den in Paragraf 21 AufenthG genannten Voraussetzungen grundsätzlich möglich. Hinsichtlich der Prüfungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gestattet, unterscheidet man zwischen den EU-Assoziierten Staatsangehörigen und den Staatsangehörigen aus den sonstigen Nicht-EU-Staaten.

a) EU-Assoziierte Staatsangehörige

Seit der EU-Osterweiterung am 1. Mai 2004 sind EU-Assoziiert die Staatsangehörigen der Länder Bulgarien und Rumänien. Aufgrund des bestehenden Europa-Abkommens zwischen diesen Ländern und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, können bulgarische und rumänische Staatsangehörige bereits dann eine Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten, wenn unter anderem die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und die finanzielle Solidität der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit (= Rentabilitätsprüfung) dargelegt werden kann. Im Übrigen unterliegt dieser Personenkreis nur noch berufs- oder gewerberechtlichen Beschränkungen.


b) Drittstaatsangehörige

Staatsangehörige aus sonstigen Nicht-EU-Ländern erhalten nur dann ein Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn die Voraussetzungen des Paragraf 21 AufenthG erfüllt sind. Dieser sieht vor, dass einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden kann, wenn

· ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonders regionales Bedürfnis besteht,

· die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und

· die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Als Beurteilungskriterium zur Prüfung, ob die ersten zwei Punkte erfüllt sind, nennt das Gesetz die Investition von einer Million Euro und die Schaffung von zehn Arbeitsplätzen. Hierbei handelt es sich jedoch um so genannte Regelbeispiele und nicht um ein zwingendes Erfordernis. Kann der Antragsteller diese Voraussetzungen nicht erfüllen, beurteilt sich das Vorliegen der oben genannte ersten und zweiten Voraussetzung nach der Tragfähigkeit der Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation sowie dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung, ob oben genannte Voraussetzungen erfüllt sind, sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen (zum Beispiel Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Architektenkammer) und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden mit einzubinden. Die beteiligten Stellen geben eine kurze gutachtliche Stellungnahme zum beantragten Vorhaben des Ausländers ab. Die abschließende Entscheidung über den Antrag erfolgt aber in eigener Kompetenz der Ausländerbehörde. Die in den Gutachten der Kammern dargelegten entscheidungserheblichen Erkenntnisse haben die Ausländerbehörden bei der von ihnen zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Die Kammern nehmen in diesen Fällen eine hoheitliche Aufgabe wahr. Eine gutachtliche Stellungnahme gegenüber dem Antragsteller oder Unternehmen kann nicht abgegeben werden.

Sofern die oben genannte Voraussetzungen erfüllt sind, wird Neueinreisenden die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt, beziehungsweise Nicht-EU-Staatsangehörige, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis mit einer einschränkenden Nebenbestimmung für das Bundesgebiet besitzen, die Aufenthaltserlaubnis erweitert.

Paragraf 21 AufenthG begünstigt nicht nur Unternehmensgründer oder Einzelunternehmer, sondern auch Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter von Kapital- oder Personengesellschaften.


aa) Einzelne Rechtsformen

Die Unternehmensgründung durch ausländische Unternehmen oder Staatsangehörige unterliegt in Deutschland keinen besonderen Bestimmung. Es gelten die deutschen gewerbe- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Beabsichtigen jedoch Inhaber beziehungsweise leitende Angestellte/Geschäftsführer den Aufenthalt in der Bundesrepublik, so ist der entsprechende Aufenthaltstitel einzuholen. Gleich, für welche Rechtsform sich der Unternehmensgründer entscheidet, er muss grundsätzlich den Nachweis erbringen, dass sowohl an der Gründung der Gesellschaft als auch an seinem Aufenthalt in der BRD ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse im Sinne des Paragraf 21 AufenthG besteht.

Folgende Rechtsformen sind möglich:

Einzelunternehmen / Personengesellschaft

Soll ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft. OHG, KG) gegründet werden, so benötigt der Inhaber des Einzelunternehmens beziehungsweise jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung der beantragten Tätigkeit zum Beispiel als Geschäftsführer der XY OHG, gestattet. Der Kommanditist der KG benötigt den Aufenthaltstitel nur dann, wenn er an der Geschäftsführung beteiligt ist.


Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Auch der Geschäftsführer oder Prokurist einer GmbH benötigt einen entsprechenden Aufenthaltstitel, wenn er Nicht-EU-Staatsangehöriger ist und diese Tätigkeit im Bundesgebiet längerfristig oder dauerhaft ausüben möchte. Beabsichtigt der Geschäftsführer/Prokurist nicht, sich dauerhaft oder längerfristig in Deutschland niederzulassen und möchte er lediglich im Rahmen von Geschäftsreisen in das Bundesgebiet einreisen, so ist ein Aufenthaltstitel nicht erforderlich. Der Geschäftsführer/ Prokurist kann in diesen Fällen zum Beispiel mit einem Geschäftsreisevisum in das Bundesgebiet einreisen.

Gesellschafter, die nicht als Geschäftführer oder Prokurist tätig sind, dürfen nur im Rahmen von Geschäftsreisen nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten, wenn sie Nicht-EU-Staatsangehörige sind. Die bloße kapitalmäßige Beteiligung an der GmbH oder der Erwerb von Anteilen der Gesellschaft stellen noch keinen wirtschaftlichen wichtigen Grund im Sinne des Paragraf 21 AufenthG dar, so das dieser Personenkreis auch keinen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erlangen kann.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Hannover berät Sie gerne! Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 0511 / 76 11 779 an.

Hat ein Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH seinen ständigen Wohnsitz nicht innerhalb des Bundesgebietes, so benötigt er nur für Geschäftsreisen nach Deutschland ein entsprechendes Visum (z. B. Geschäftsreisevisum,
Sichtvermerksvisum zur wiederholten Einreise); das deutsche Recht kennt keine Anwesenheitspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH in
Deutschland.
• Aufenthaltsgenehmigung für Gesellschafter, die nicht als Geschäftsführer oder Prokurist in der Gesellschaft tätig sind.
Der Gesellschafter benötigt keine Aufenthaltsgenehmigung, soweit er sich nicht in Deutschland aufhält. Reist ein Gesellschafter einer GmbH in die Bundesrepublik ein, um Geschäfte für seine GmbH zu tätigen, so ist ein Visum (z. B. Geschäftsreisevisum, Sichtvermerksvisum zu wiederholten Einreisen) erforderlich.
Der Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH ist zu behandeln wie die Beteiligung als Gesellschafter an einer GmbH.

Beachte:
Die kapitalmäßige Beteiligung eines Nicht-EU-Angehörigen als Gesellschafter an einer GmbH stellt für sich allein keinen wirtschaftlich wichtigen Grund dar, der die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung rechtfertigt. Eine Aufenthaltsgenehmigung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer/Prokurist kann auf diesem Wege nicht erzwungen werden.


bb) Gründung einer selbständigen Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle (Filiale, Repräsentanzbüro oder Auslieferungslager)

Unter einer selbständigen Zweigniederlassung versteht man einen von der Hauptniederlassung räumlich getrennten Betrieb mit selbständiger Organisation, besonderem Geschäftsvermögen und gesonderter Buchführung, dessen Leiter Geschäfte derselben Art wie in der Hauptniederlassung selbständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist.

Als unselbständige Zweigstelle bezeichnet man jede feste örtliche Anlage oder ständige Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient, oder die die Abwicklung der von der Hauptstelle aus geschlossenen Geschäfte erleichtern soll. Als Beispiele für eine unselbständige Zweigstelle sind zu nennen die Filiale (eine unselbständige Verkaufsstelle, die von dem Hauptgeschäft im Ausland in jeder Beziehung abhängig ist, bei dem sich auch die zentrale Verwaltung befindet, also zum Beispiel ein Auslieferungslager) oder eine Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens (Repräsentanzen haben entweder Markterkundungs- und Beobachtungsfunktionen, entfalten jedoch keine eigene Geschäftstätigkeit oder erbringen Kundendienstleistungen, zum Beispiel die kostenlose Weitergabe technischer Informationen über ein Lieferprogramm der Muttergesellschaft, ohne dass Angestellte dieser Repräsentanz Abschlussvollmacht haben.

Zweigniederlassungen oder unselbständige Zweigniederlassungen können nur von Vollkaufleuten gegründet werden. Sowohl der Beginn einer selbständigen Zweigniederlassung als auch einer unselbständigen Zweigstelle ist bei der Gemeinde am Sitz des Betriebes anzumelden. Nur die selbständige Zweigniederlassung wird in das Handelsregister eingetragen.

Nicht-EU-Staatsangehörige, die eine leitende Tätigkeit bei einer in Deutschland von einem ausländischen Mutterunternehmen gegründeten Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle übernehmen, benötigen hierfür eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung. Gesellschafter einer ausländischen Hauptniederlassung benötigen selbst keine Aufenthaltsgenehmigung, soweit sie nicht geschäftlich in Deutschland für ihre Niederlassung tätig sind.

Um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, hat der Antragsteller der Ausländerbehörde nachzuweisen, dass sowohl an der Gründung der Zweigniederlassung als auch ein seiner Beschäftigung als Leiter der Niederlassung ein übergeordnetes öffentliches Interesse besteht.

Quelle: IHK

Gesetze: AufenthG, BeschV, BeschVerfG, AufenthV

 

 

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