Erwerbstätigkeit von Nicht-EU-Staatsangehörigen
Seit dem 1. Januar 2005 gelten die Neuregelungen des
Zuwanderungsgesetzes. Damit haben Nicht-EU-Staatsangehörige, die im
Bundesgebiet einer selbständigen oder unselbständigen
Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, neue Bestimmungen zu beachten.
Dieses Merkblatt informiert darüber, unter welchen Voraussetzungen
Nicht-EU-Staatsangehörige einer selbständigen oder unselbständigen
Erwerbstätigkeit nachgehen können.
1. Allgemeines
Durch das neue Zuwanderungsgesetz sollen unter anderem die
Arbeitsmigration und die Ansiedlung Selbständiger in der BRD
gefördert werden. Das Gesetz enthält daher Regelungen, wonach unter
bestimmten Voraussetzungen Nicht-EU-Staatsangehörige unter
erleichterten Bedingungen als Fach- und Führungskraft ein
Beschäftigungsverhältnis eingehen beziehungsweise einer
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Grundsätzlich benötigen Nicht-EU-Staatsangehörige, die sich in
der Bundesrepublik Deutschland selbständig machen möchten oder in
einem Beschäftigungsverhältnis tätig werden möchten, eine
entsprechende Aufenthaltsgenehmigung und ggf. eine
Arbeitsgenehmigung. Während sich die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung nach dem neuen Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
richtet, orientieren sich die Behörden bei der Frage, ob eine
Arbeitsgenehmigung erteilt werden kann, nach den Vorschriften der
Beschäftigungsverordnung sowie der
Beschäftigungsverfahrensverordnung. Die BeschV regelt die Zulassung
neueinreisender Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung im
Bundesgebiet. Die BeschVerfV dagegen regelt die Zulassung zur
Arbeitsaufnahme von bereits in Deutschland lebenden Ausländern.
2. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
2.1 Aufenthaltstitel
Für die Einreise und den Aufenthalt zur Ausübung einer
selbständigen oder unselbständigen. Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet
bedarf der Nicht-EU-Staatsangehörige eines Aufenthaltstitel (§ 4
AufenthG), welcher ihm die Ausübung dieser Beschäftigung gestattet.
Dieser Aufenthaltstitel kann je nach Bedarf und Sinn und Zweck des
Aufenthalts als Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
erteilt werden.
a) Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG)
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und
wird in der Regel nur für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt,
das heißt sie ist zweck- und fristgebunden.
Aus diesem Grund wird sie auch regelmäßig mit einer Auflage
versehen, die die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder
einer unselbständigen Tätigkeit nicht gestattet. Das heißt im
Umkehrschluss, dass jede Aufenthaltserlaubnis erkennen lassen muss,
ob und welche selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit
durch den Ausländer ausgeübt werden darf (§ 4 AufenthG).
Die Aufenthaltserlaubnis wird insbesondere für folgende Zwecke
erteilt:
· Studium, Sprachkurse, Schulbesuch (§ 16 AufenthG)
· Sonstige Ausbildungszwecke, betriebliche Aus- und Weiterbildung
(§ AufenthG)
· Erwerbstätigkeit (§ 18 ff. AufenthG)
· Selbständige Erwerbstätigkeit (§ 21 AufenthG)
b) Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter
Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer
Auflage versehen werden. Eine Niederlassungserlaubnis erhält ein
Nicht-EU-Staatsangehöriger nur, wenn ausreichende Anhaltspunkte
vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Ausländer in die
Lebensverhältnisse Deutschlands integriert ist. Maßgeblich dafür
sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, die
Sicherung seines Lebensunterhalts, Kenntnisse der deutschen Sprache
und der Rechts- und Gesellschaftsordnung im Bundesgebiet. Darüber
hinaus wird auch berücksichtigt, ob der Ausländer über einen
ausreichenden Wohnraum für sich und seine Familie verfügt und evtl.
vorbestraft ist (§ 9 Abs. Nr. 1 - 9 AufenthG). In besonderen Fällen
kann eine Niederlassungserlaubnis auch hochqualifizierten
Arbeitnehmern erteilt werden (§ 19 AufenthG).
2.2 Antrag und Verfahren
Grundsätzlich muss jeder Nicht-EU-Staatsangehöriger, der über
keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt, vor seiner
Einreise nach Deutschland einen Einreiseantrag stellen. Dieser wird
bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatland des
Ausländers gestellt. Auf den Einreiseanträgen sollte für eventuelle
Rückfragen ein Ansprechpartner in Deutschland benannt werden.
Staatsangehörige der Länder Australien, Israel, Japan, Kanada,
der Republik Korea, Neuseeland und den USA benötigen für die
Einreise in das Bundesgebiet keine vorherige Genehmigung. Diese
können ohne Einreisevisum in das Bundesgebiet einreisen und den
erforderlichen Aufenthaltstitel für die Ausübung einer selbständigen
oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet einholen.
Staatsangehörige der EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen
und Schweiz genießen im Bundesgebiet Freizügigkeit. Das heißt, sie
können ohne Einreiseantrag in das Bundesgebiet einreisen und eine
selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Angehörige dieser Staaten benötigen für den Aufenthalt in
Deutschland keinen Aufenthaltstitel.
Nicht-EU-Staatsangehörige, die bereits ihren Wohnsitz in
Deutschland haben und über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, die
mit der Auflage versehen ist, dass die Ausübung einer selbständigen
oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, müssen
eine Erweiterung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn sie
eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben
möchten. Der entsprechende Antrag ist bei der Ausländerbehörde am
Wohnsitz des Ausländers zu stellen.
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3. Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
Begehrt ein Ausländer einen Aufenthaltstitel zum Zweck der
Erwerbstätigkeit ist zu unterscheiden, ob es sich um eine
unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit handelt.
3.1 Unselbständige Erwerbstätigkeit
Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Tätigkeit handelt,
die der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß Paragraf 39
AufenthG bedarf oder ob die Tätigkeit ohne Zustimmung der örtlich
zuständigen Bundesagentur ausgeübt werden darf. Weiterhin
differenziert man zwischen Nicht-EU-Staatsangehörige, die sich
bereits legal in Deutschland aufhalten und solchen, die lediglich
zur Ausübung der beantragten Erwerbstätigkeit neu einreisen und die
Aufenthaltsgenehmigung erhalten wollen. Tätigkeiten, die keiner
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfen, können ohne
weiteres von Nicht-EU-Staatsangehörigen ausgeübt werden, sofern sie
einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen und ihnen die
Arbeitsaufnahme gestattet ist. Ist ihnen die Arbeitsaufnahme nicht
gestattet und wollen sie eine zustimmungspflichtige Tätigkeit
ausüben, muss zusätzlich zum Aufenthaltstitel die Arbeitsgenehmigung
beantragt werden. Die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit, wird auf Anfrage des zuständigen Ausländeramtes bei der
örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eingeholt. Kann die
Arbeitsgenehmigung erteilt werden, so wird diese als Nebenbestimmung
zu der Aufenthaltsgenehmigung im Pass des Ausländers eingetragen und
von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt. Mit diesem
Verfahren können zum Beispiel neu einreisende Ausländer Aufenthalts-
und Arbeitsgenehmigung in einem Schritt beantragen (One - Stop -
Government).
a) Im Inland lebende Ausländer
Bei zustimmungspflichtigen Tätigkeiten werden bereits im Inland
lebende Ausländer gegenüber neu einreisenden Ausländern, die eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, bevorrechtigt behandelt. Die
Zulassung im Inland lebender Ausländer richtet sich nach den
Vorschriften der
BeschVerfV in Verbindung mit Paragraf 39 AufenthG.
Da Staatsangehörige aus dem Nicht-EU-Ausland, die sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten, bereits über einen Aufenthaltstitel
verfügen, benötigen sie lediglich die Gestattung zur
Arbeitsaufnahme. Diesem Personenkreis steht der inländische
Arbeitsmarkt grundsätzlich offen. Jedoch hat die örtlich zuständige
Bundesagentur für Arbeit, bevor sie dem Ausländer die Ausübung der
Erwerbstätigkeit gestattet, folgende Punkte zu prüfen:
· Durch die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern dürfen
sich keine nachteiligen
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der
Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige
ergeben und
· für die Ausübung der vom Ausländer beantragten Erwerbstätigkeit
dürfen keine deutschen Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen
rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem
Recht der Europäischen Union einen vorrangigen Zugang zum
Arbeitsmarkt haben, zu Verfügung stehen
oder
· Die Bundesagentur für Arbeit hat nach Prüfung der o. g. Punkte
für einzelne Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige festgestellt, dass
die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern
arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist
und
· der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen als
vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
b) Neueinreisende Ausländer
Ausländer, die nur zum Zweck der Arbeitsaufnahme in das
Bundesgebiet einreisen wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel, der
ihnen die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gestattet.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der
Arbeitsaufnahme richtet sich nach den Paragraf 18, 19 AufenthG in
Verbindung mit Paragraf 39 AufenthG. Das heißt, dass sich die
Zulassung ausländischer Beschäftigter zusätzlich zu den oben unter
3.1 aufgeführten Punkten an den Erfordernissen des
Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der
Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die
Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen, orientiert. Darüber hinaus
können Nicht-EU-Staatsangehörige, die zum Zwecke der Arbeitsaufnahme
in das Bundesgebiet einreisen möchten, nur solche Beschäftigungen
aufnehmen, die ausdrücklich in der BeschV oder durch
zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt werden. Ein
Aufenthaltstitel zum Zweck der Arbeitsaufnahme darf auch nur dann
erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot besteht.
Damit steht neu einreisenden Ausländern der nationale
Arbeitsmarkt nicht in dem Umfang offen, wie dies bei bereits in
Deutschland lebenden Nicht-EU-Staatsangehörige der Fall ist.
Insbesondere wird hinsichtlich der zustimmungspflichtigen
Tätigkeiten unterschieden, ob es sich um eine Beschäftigung handelt,
die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt oder nicht.
c) Inhalt der
BeschV
Die BeschVerfV und die BeschV enthalten Bestimmungen, wonach
Nicht-EU-Staatsangehörige mit beziehungsweise ohne Zustimmung der
örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit gestattet werden kann. Im Folgenden
werden die Möglichkeiten aufgeführt, die für die Wirtschaft von
Bedeutung sein können. Da es sich primär um Regelungen handelt, die
in der BeschV aufgeführt werden und neu einreisende Ausländer
betreffen, wird im Folgenden nur auf den Inhalt der BeschV
eingegangen.
aa) Zustimmungsfreie Tätigkeiten
Paragraf 2 bis 16 BeschV regeln, welche Beschäftigungen von der
Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit nach Paragraf 39
AufenthaltsG befreit sind. Für inländische Unternehmen dürften
insbesondere folgende Möglichkeiten interessant sein:
· Hochqualifizierte (§ 3 BeschV)
· Führungskräfte (§ 4 BeschV)
· Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (§ 5 BeschV)
bb) Zustimmungspflichtige Tätigkeiten
Bei den zustimmungspflichtigen Tätigkeiten ist zunächst zu
unterscheiden, ob die Tätigkeit, die der Ausländer hier ausüben
möchte, eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt
beziehungsweise ob sie auch ohne diese ausgeübt werden kann.
Gemäß Paragraf 18 Abs. 3 AufenthaltsG darf einem Ausländer eine
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die keine
qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt u. a. nur erteilt werden,
wenn dies nach den Bestimmungen der BeschV ausdrücklich gestattet
ist. Diesbezüglich sind die Paragraf 18 bis 23 BeschV maßgeblich,
die Regelungen über Art und Dauer des Aufenthaltstitels enthalten,
die zur Ausübung einer Beschäftigung, die keine qualifizierte
Berufsausbildung voraussetzt, erteilt werden kann. Demnach können
insbesondere für folgende Bereiche befristete Aufenthaltstitel
erteilt werden:
· Saisonarbeitnehmer (§ 18 BeschV)
· Schaustellergehilfen (§ 19 BeschV)
· Au-pair-Beschäftigung (§ 20 BeschV)
· Haushaltshilfen und Hausangestellte von Entsandten (§§ 21, 22
BeschV)
Beabsichtigt ein Nicht-EU-Staatsangehöriger die Einreise in das
Bundesgebiet, um eine zustimmungspflichtige Beschäftigung
aufzunehmen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, so
darf ihm gemäß Paragraf 18 Abs. 4 AufenthaltsG der Aufenthaltstitel
ebenfalls nur dann erteilt werden, wenn es sich um eine Tätigkeit
handelt, die in der BeschV aufgeführt wird. Demnach können folgende
Berufsgruppen befristete Aufenthaltstitel zur Ausübung einer in den
Paragraf 26 bis 31 BeschV genannten Tätigkeiten erhalten:
· Sprachlehrer und Spezialitätenköche (§ 26 BeschV)
· Fachkräfte und akademische Berufe (§ 27 BeschV - IT)
· Leitende Angestellte und Spezialisten (§ 28 BeschV)
· Fachkräfte in der Sozialarbeit und Pflegekräfte (§§ 29, 30
BeschV)
cc) Sonstige zustimmungspflichtige Tätigkeiten
Als weitere zustimmungspflichtige Tätigkeiten nennt die BeschV
insbesondere die Werkvertragsregelung und die Regelung zur
Beschäftigung von Gastarbeitnehmerinnen und Gastarbeitnehmern. So
kann ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der im Rahmen eines
Werkvertrages beschäftigt werden soll, mit Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit einen Aufenthaltstitel für zwei Jahre
erhalten (§ 39 BeschV). Gemäß Paragraf 40 BeschV können
Gastarbeitnehmerinnen und Gastarbeitnehmer zur sprachlichen und
beruflichen Fortbildung für bis zu 18 Monate bei einem deutschen
Arbeitgeber beschäftigt werden.
Achtung: Da die zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur
Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern und
Gastarbeitnehmerinnen und -nehmern bestimmte Kontingente enthalten,
richtet sich die Zulassung der Werkvertragsarbeitnehmer nach der
Entwicklung des Arbeitsmarktes in der BRD.
3.2. Selbständige Erwerbstätigkeit
Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist
Nicht-EU-Staatsangehörigen unter den in Paragraf 21 AufenthG
genannten Voraussetzungen grundsätzlich möglich. Hinsichtlich der
Prüfungsvoraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis, die die Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit gestattet, unterscheidet man zwischen den
EU-Assoziierten Staatsangehörigen und den Staatsangehörigen aus den
sonstigen Nicht-EU-Staaten.
a) EU-Assoziierte Staatsangehörige
Seit der EU-Osterweiterung am 1. Mai 2004 sind EU-Assoziiert die
Staatsangehörigen der Länder Bulgarien und Rumänien. Aufgrund des
bestehenden Europa-Abkommens zwischen diesen Ländern und den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, können
bulgarische und rumänische Staatsangehörige bereits dann eine
Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit erhalten, wenn unter anderem die persönliche
Zuverlässigkeit des Antragstellers und die finanzielle Solidität der
beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit (=
Rentabilitätsprüfung) dargelegt werden kann. Im Übrigen unterliegt
dieser Personenkreis nur noch berufs- oder gewerberechtlichen
Beschränkungen.
b) Drittstaatsangehörige
Staatsangehörige aus sonstigen Nicht-EU-Ländern erhalten nur dann
ein Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit, wenn die Voraussetzungen des Paragraf 21 AufenthG
erfüllt sind. Dieser sieht vor, dass einem Ausländer eine
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit erteilt werden kann, wenn
· ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein
besonders regionales Bedürfnis besteht,
· die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten
lässt und
· die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch
eine Kreditzusage gesichert ist.
Als Beurteilungskriterium zur Prüfung, ob die ersten zwei Punkte
erfüllt sind, nennt das Gesetz die Investition von einer Million
Euro und die Schaffung von zehn Arbeitsplätzen. Hierbei handelt es
sich jedoch um so genannte Regelbeispiele und nicht um ein zwingendes
Erfordernis. Kann der Antragsteller diese Voraussetzungen nicht
erfüllen, beurteilt sich das Vorliegen der oben genannte ersten und
zweiten Voraussetzung nach der Tragfähigkeit der Geschäftsidee, den
unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des
Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und
Ausbildungssituation sowie dem Beitrag für Innovation und Forschung.
Bei der Prüfung, ob oben genannte Voraussetzungen erfüllt sind, sind
die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften,
die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen
Berufsvertretungen (zum Beispiel Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer, Architektenkammer) und die für die Berufszulassung
zuständigen Behörden mit einzubinden. Die beteiligten Stellen geben
eine kurze gutachtliche Stellungnahme zum beantragten Vorhaben des
Ausländers ab. Die abschließende Entscheidung über den Antrag
erfolgt aber in eigener Kompetenz der Ausländerbehörde. Die in den
Gutachten der Kammern dargelegten entscheidungserheblichen
Erkenntnisse haben die Ausländerbehörden bei der von ihnen zu
treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Die Kammern
nehmen in diesen Fällen eine hoheitliche Aufgabe wahr. Eine
gutachtliche Stellungnahme gegenüber dem Antragsteller oder
Unternehmen kann nicht abgegeben werden.
Sofern die oben genannte Voraussetzungen erfüllt sind, wird
Neueinreisenden die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt, beziehungsweise
Nicht-EU-Staatsangehörige, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis mit
einer einschränkenden Nebenbestimmung für das Bundesgebiet besitzen,
die Aufenthaltserlaubnis erweitert.
Paragraf 21 AufenthG begünstigt nicht nur Unternehmensgründer
oder Einzelunternehmer, sondern auch Geschäftsführer und gesetzliche
Vertreter von Kapital- oder Personengesellschaften.
aa) Einzelne Rechtsformen
Die Unternehmensgründung durch ausländische Unternehmen oder
Staatsangehörige unterliegt in Deutschland keinen besonderen
Bestimmung. Es gelten die deutschen gewerbe- und
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Beabsichtigen jedoch Inhaber
beziehungsweise leitende Angestellte/Geschäftsführer den Aufenthalt
in der Bundesrepublik, so ist der entsprechende Aufenthaltstitel
einzuholen. Gleich, für welche Rechtsform sich der
Unternehmensgründer entscheidet, er muss grundsätzlich den Nachweis
erbringen, dass sowohl an der Gründung der Gesellschaft als auch an
seinem Aufenthalt in der BRD ein übergeordnetes wirtschaftliches
Interesse im Sinne des Paragraf 21 AufenthG besteht.
Folgende Rechtsformen sind möglich:
Einzelunternehmen / Personengesellschaft
Soll ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft
(BGB-Gesellschaft. OHG, KG) gegründet werden, so benötigt der
Inhaber des Einzelunternehmens beziehungsweise jeder Gesellschafter
einer Personengesellschaft einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung
der beantragten Tätigkeit zum Beispiel als Geschäftsführer der XY
OHG, gestattet. Der Kommanditist der KG benötigt den
Aufenthaltstitel nur dann, wenn er an der Geschäftsführung beteiligt
ist.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Auch der Geschäftsführer oder Prokurist einer GmbH benötigt einen
entsprechenden Aufenthaltstitel, wenn er Nicht-EU-Staatsangehöriger
ist und diese Tätigkeit im Bundesgebiet längerfristig oder dauerhaft
ausüben möchte. Beabsichtigt der Geschäftsführer/Prokurist nicht,
sich dauerhaft oder längerfristig in Deutschland niederzulassen und
möchte er lediglich im Rahmen von Geschäftsreisen in das
Bundesgebiet einreisen, so ist ein Aufenthaltstitel nicht
erforderlich. Der Geschäftsführer/ Prokurist kann in diesen Fällen
zum Beispiel mit einem Geschäftsreisevisum in das Bundesgebiet
einreisen.
Gesellschafter, die nicht als Geschäftführer oder Prokurist tätig
sind, dürfen nur im Rahmen von Geschäftsreisen nach Deutschland
einreisen und sich hier aufhalten, wenn sie
Nicht-EU-Staatsangehörige sind. Die bloße kapitalmäßige Beteiligung
an der GmbH oder der Erwerb von Anteilen der Gesellschaft stellen
noch keinen wirtschaftlichen wichtigen Grund im Sinne des Paragraf
21 AufenthG dar, so das dieser Personenkreis auch keinen
Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
erlangen kann.
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Hat ein Geschäftsführer einer in
Deutschland ansässigen GmbH seinen ständigen Wohnsitz nicht
innerhalb des Bundesgebietes, so benötigt er nur für Geschäftsreisen
nach Deutschland ein entsprechendes Visum (z. B.
Geschäftsreisevisum,
Sichtvermerksvisum zur wiederholten Einreise); das deutsche Recht
kennt keine Anwesenheitspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH in
Deutschland.
• Aufenthaltsgenehmigung für Gesellschafter, die nicht als
Geschäftsführer oder Prokurist in der Gesellschaft tätig sind.
Der Gesellschafter benötigt keine Aufenthaltsgenehmigung, soweit er
sich nicht in Deutschland aufhält. Reist ein Gesellschafter einer
GmbH in die Bundesrepublik ein, um Geschäfte für seine GmbH zu
tätigen, so ist ein Visum (z. B. Geschäftsreisevisum,
Sichtvermerksvisum zu wiederholten Einreisen) erforderlich.
Der Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH ist zu behandeln wie die
Beteiligung als Gesellschafter an einer GmbH.
Beachte:
Die kapitalmäßige Beteiligung eines Nicht-EU-Angehörigen als
Gesellschafter an einer GmbH stellt für sich allein keinen
wirtschaftlich wichtigen Grund dar, der die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung rechtfertigt. Eine Aufenthaltsgenehmigung für
eine Tätigkeit als Geschäftsführer/Prokurist kann auf diesem Wege
nicht erzwungen werden.
bb) Gründung einer selbständigen Zweigniederlassung oder einer
unselbständigen Zweigstelle (Filiale, Repräsentanzbüro oder
Auslieferungslager)
Unter einer selbständigen Zweigniederlassung versteht man einen
von der Hauptniederlassung räumlich getrennten Betrieb mit
selbständiger Organisation, besonderem Geschäftsvermögen und
gesonderter Buchführung, dessen Leiter Geschäfte derselben Art wie
in der Hauptniederlassung selbständig abzuschließen und
durchzuführen befugt ist.
Als unselbständige Zweigstelle bezeichnet man jede feste örtliche
Anlage oder ständige Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden
Gewerbes dient, oder die die Abwicklung der von der Hauptstelle aus
geschlossenen Geschäfte erleichtern soll. Als Beispiele für eine
unselbständige Zweigstelle sind zu nennen die Filiale (eine
unselbständige Verkaufsstelle, die von dem Hauptgeschäft im Ausland
in jeder Beziehung abhängig ist, bei dem sich auch die zentrale
Verwaltung befindet, also zum Beispiel ein Auslieferungslager) oder
eine Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens (Repräsentanzen
haben entweder Markterkundungs- und Beobachtungsfunktionen,
entfalten jedoch keine eigene Geschäftstätigkeit oder erbringen
Kundendienstleistungen, zum Beispiel die kostenlose Weitergabe
technischer Informationen über ein Lieferprogramm der
Muttergesellschaft, ohne dass Angestellte dieser Repräsentanz
Abschlussvollmacht haben.
Zweigniederlassungen oder unselbständige Zweigniederlassungen
können nur von Vollkaufleuten gegründet werden. Sowohl der Beginn
einer selbständigen Zweigniederlassung als auch einer
unselbständigen Zweigstelle ist bei der Gemeinde am Sitz des
Betriebes anzumelden. Nur die selbständige Zweigniederlassung wird
in das Handelsregister eingetragen.
Nicht-EU-Staatsangehörige, die eine leitende Tätigkeit bei einer
in Deutschland von einem ausländischen Mutterunternehmen gegründeten
Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle übernehmen,
benötigen hierfür eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung.
Gesellschafter einer ausländischen Hauptniederlassung benötigen
selbst keine Aufenthaltsgenehmigung, soweit sie nicht geschäftlich
in Deutschland für ihre Niederlassung tätig sind.
Um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, hat der Antragsteller
der Ausländerbehörde nachzuweisen, dass sowohl an der Gründung der
Zweigniederlassung als auch ein seiner Beschäftigung als Leiter der
Niederlassung ein übergeordnetes öffentliches Interesse besteht.
Quelle:
IHK
Gesetze:
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