Beratungshilfe - Rechner (Prozesskostenhilferechner)

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Guter Rat muss nicht teuer sein - Hilfe bei Rechtsberatung und Prozesskosten

Das Beratungshilfegesetz und das Gesetz über die Prozesskostenhilfe

Das Bundesministerium der Justiz informiert

Vorwort

Chancengleichheit bedeutet für Bürgerinnen und Bürger zunächst die Gewährleistung gleicher Rechte. Aber nicht nur das. Darüber hinaus müssen sie ihre Rechte auch wahrnehmen und notfalls gerichtlich durchsetzen können. Zu einem wirksamen Rechtsschutz gehört schließlich, dass die Anrufung der Gerichte nicht durch Kostenregelungen praktisch unmöglich gemacht wird. Heute soll niemand mehr aus finanzieller Not auf sein gutes Recht verzichten.

Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu. Falls die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern sollten und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Nach dem Gesetz über die Prozesskostenhilfe werden die Kosten der Prozessführung, falls notwendig, ganz oder teilweise vom Staat getragen. Jedes Jahr werden diese Hilfen von mehreren Hunderttausend Betroffenen in Anspruch genommen, z. B. bei Mietstreitigkeiten, Familienrechtsstreitigkeiten, in Auseinandersetzungen über Wohngeld oder in Bauangelegenheiten.

Damit nicht auf Kosten der Allgemeinheit mutwillig und unbegründet prozessiert wird, werden Beratungs- und Prozesskostenhilfe nur dann gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der Regelungen können Sie sich im Folgenden informieren.

Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin
Bundesministerin der Justiz


 

Beratungshilfe

Familie Fröhlich ist guten Mutes. Mit den Ersparnissen der letzten Jahre und einem Zuschuss von der Oma hat man sich einen lang ersehnten Traum erfüllen können und ein fast neues Auto für 10.000,- Euro gekauft.

Doch plötzlich ...

Der Motor ist defekt. Es stellt sich heraus, dass der Wagen doch nicht "fast neu" war. Statt 30.000 km, wie der Kilometerzähler anzeigte und auf dem Verkaufsschild stand, war der Wagen schon 130.000 km gefahren worden.

Herr Fröhlich möchte den Kauf rückgängig machen und sein Geld wiederhaben (in der Juristensprache sagt man: Er möchte "wandeln"). Der Gebrauchwagenhändler Neulack weigert sich jedoch, den Wunsch des Herrn Fröhlich zu erfüllen. Ihm sei die wirkliche Fahrleistung des Autos nicht bekannt gewesen, man habe auch niemals darüber verhandelt, überdies sei im Kaufvertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Eine Rücknahme des Autos kommt für ihn nicht in Frage.


Rechtsberatung oder das Gericht soll man erst in Anspruch nehmen, wenn nichts anderes mehr möglich ist!!! Reden Sie miteinander, suchen Sie nach Kompromissmöglichkeiten. Meistens ist ihr Gegenüber nicht halb so boshaft, wie es Ihnen erscheinen mag. Informieren Sie sich über außergerichtliche Schiedsstellen, z. B. bei den Handelskammern, die allein jährlich über 20.000 Verbraucherbeschwerden behandeln. Unabhängige Schiedsstellen gibt es auch z. B. im Radio- und Fernsehtechnikerhandwerk, im Reinigungsgewerbe oder im Kfz-Handwerk. Darüber hinaus gibt es u.a. aber auch Gebrauchtwagenschiedsstellen, deren Existenz Herrn Fröhlich jedoch leider nicht bekannt war.

Wichtig: Weiterführende Informationen zur außergerichtlichen Streitbeilegung enthält die Broschüre "Wegweiser für Verbraucher". Sie ist kostenlos beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Neustädtische Kirchstraße 15, 10117 Berlin, zu beziehen.

Am nächsten Tag erzählt Herr Fröhlich den Kollegen von seinem Missgeschick. Alle sind empört und der Werkstudent Karl Kumpel rät Herrn Fröhlich, zum Anwalt zu gehen. Herr Fröhlich winkt ab: "Nee, gestern ist zu allem Überfluss auch noch unser Kühlschrank kaputtgegangen. Für ´nen Anwalt haben wir jetzt wirklich kein Geld mehr übrig. Und überhaupt, der Neulack hat sicher auch einen Anwalt und den Vertrag schon so formuliert, dass ich keine Chance habe. Vielleicht kann ich die Reste meines Autos noch irgendwo günstig loswerden".

Karl Kumpel nimmt Herrn Fröhlich beiseite: "Jetzt mach mal keinen Unsinn, hast du denn noch nichts vom Beratungshilfegesetz gehört? Wenn du mit Frau und zwei Kindern nicht viel mehr als netto 1.600,- Euro in deiner Lohntüte hast, erhältst du wahrscheinlich ohne eigene Kosten Rechtsberatung bei jedem Anwalt oder beim Amtsgericht." Dies war Herrn Fröhlich wirklich neu und er lässt sich jetzt alles ganz genau erklären:


 

Wer ist berechtigt, die Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen?

Beratungshilfe kann in Anspruch genommen werden, wenn der rechtsuchenden Person Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie auf Seite 4 bis 7 dieser Broschüre.

 

Bekommt man Beratungshilfe, wenn man Vermögen hat z. B. ein Eigenheim?

Das Vermögen braucht man nur einzusetzen, soweit das zumutbar ist. ­ Das ist nur der Fall bei hochwertigen Vermögensgegenständen, die man nicht zum Familienunterhalt oder zum Aufbau oder zur Erhaltung seiner beruflichen Existenz benötigt. Das Eigenheim für die Familie schließt also das Recht auf Beratungshilfe nicht aus.

Hat die rechtsuchende Person Anspruch auf Versicherungsschutz (Rechtsschutzversicherung) oder einen Anspruch auf Rechtsrat durch eine Organisation, deren Mitglied sie ist, so kann der Anspruch auf Beratungshilfe entfallen, wenn es ihr zumutbar ist, von dieser Möglichkeit zunächst Gebrauch zu machen.

 

Worin besteht Beratungshilfe?

Beratungshilfe bedeutet einmal, dass man sich in rechtlichen Dingen fachkundigen Rat holen kann. Da es nicht immer ausreicht, nur beraten zu werden, sondern es in vielen Fällen auch notwendig ist, bei Auseinadersetzungen Hilfe und Unterstützung auch etwa gegenüber Behörden zu erhalten, umfasst die Beratungshilfe insoweit auch die Vertretung. Man muss also nicht selber "böse" Briefe schreiben, was man oftmals gar nicht kann, sondern man kann dies getrost dem überlassen, an den man sich wegen der Beratungshilfe gewandt hat.

 

Bei welchen Angelegenheiten kann man beraten werden?

Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten

  • des Zivilrechts (z.B. Kaufrecht, Mietsachen, Schadensersatzansprüche, bei Verkehrsunfällen, nachbarliche Streitigkeiten, Scheidungs-, Unterhaltssachen, sonstige Familiensachen, Erbstreitigkeiten, Versicherungsrecht);

  • des Arbeitsrechts (z.B. bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses);

  • des Verwaltungsrechts (z.B. Sozialhilfe, Wohngeld, Bafög, Bausachen, Abgaben und Gebührenrecht, Schul- und Hochschulrecht, Gewerberecht, Enteignungen, Wehrpflicht- und Zivildienstrecht);

  • des Sozialrechts (z.B. in Renten- und Versorgungsangelegenheiten, in Fragen zur Arbeitslosenversicherung oder -unterstützung);

  • des Verfassungsrechts (z.B. Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen).

Wenn es im Gesamtzusammenhang mit einer Beratung in den o.g. Rechtsgebieten notwendig ist, auf andere Rechtsgebiete einzugehen, wird auch für diese Beratungshilfe gewährt.

Ist man in den Verdacht geraten, eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, so kann man sich zwar beraten lassen, erhält jedoch nicht Vertretung oder Verteidigung.

 

Muss man eigentlich die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, um sich beraten lassen zu können?

Nein. Auch Ausländerinnen und Ausländer haben Anspruch auf Beratungshilfe, selbst dann, wenn es nicht um Rechtsfragen nach deutschem Recht geht, sondern um solche nach ausländischem Recht.
In Angelegenheiten ausländischen Rechts gibt es Beratungshilfe aber nur dann, wenn der Sachverhalt eine Beziehung zum Inland hat.

 

Von wem kann man sich beraten lassen?

Man geht zunächst zu seinem Amtsgericht, schildert dem dort für die Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger sein Problem und legt seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar.Wenn das Amtsgericht dem Anliegen mit einer sofortigen Auskunft, einem Hinweis auf sonstige Beratungsmöglichkeiten oder der Aufnahme eines Antrags entsprechen kann, gewährt es selbst dies Hilfe. Sonst stellt es einen Berechtigungsschein aus. Mit diesem Berechtigungsschein kann man eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eigener Wahl aufsuchen.
Man kann die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt auch unmittelbar aufsuchen, dort seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machen und bitten, den schriftlichen Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe durch das Amtsgericht nachträglich zu stellen.

 

Was muss man auf dem Antragsformular angeben?

Angaben zur Person, zu den Einkommensverhältnissen (auch der Personen, denen die rechtsuchende Person Unterhalt gewährt), zum Vermögen und den einzelnen Vermögensgegenständen, zu den Wohnkosten, Unterhaltsleistungen für gesetzlich Unterhaltsberechtigte, und eventuell zu besonderen Belastungen (z.B. wegen Köperbehinderung; hoher Zahlungsverpflichtungen). Zum Nachweis des Einkommens sollen Lohnbescheinigungen oder Steuerbescheide vorgelegt werden. Vordrucke für den Antrag auf Beratungshilfe liegen bei den Amtsgerichten und Rechtanwälten aus oder Sie benutzen den Link am Ende des Artikels.

 

Kann die Anwältin oder der Anwalt die Beratung und Vertretung ablehnen?

Nein, grundsätzlich nicht. Jeder Rechtsanwalt ist zur Beratungshilfe verpflichtet. Er darf sie nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

 

Gilt dieses Beratungshilfegesetz überall im Bundesgebiet?

Es gilt im ganzen Bundesgebiet, jedoch mit folgender Ausnahme:

In den Ländern Bremen und Hamburg bleibt es bei der dort schon seit längerem eingeführten öffentlichen Rechtsberatung. Dort kann man also nicht wegen einer Beratung nach dem Beratungshilfegesetz einen Rechtsanwalt aufsuchen. Auskunft erteilen in Hamburg die öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstellen, in Bremen die Arbeitnehmerkammern.

In Berlin kann man zwischen der dort schon eingeführten öffentlichen Rechtsberatung und anwaltlicher Beratungshilfe, wie sie oben beschrieben ist, wählen.

 

Was kostet die Beratungshilfe?

Die Beratungshilfe durch das Amtsgericht ist kostenlos. Dem Rechtsanwalt, den man mit dem Berechtigungsschein vom Amtsgericht oder unmittelbar aufgesucht hat, muss man eine Gebühr von 10,- Euro zahlen. Die Gebühr kann erlassen werden, wenn sie die rechtsuchende Person nur schwer aufbringen kann.

Noch am selben Tag sucht Herr Fröhlich die Rechtsanwältin Hildegard Hilfreich auf. Er erzählt ihr, was bisher vorgefallen ist. Sie liest sich den Kaufvertrag durch und hört aufmerksam zu. Anschließend greift sie zum Telefon und verhandelt mit Herrn Neulack.

 

1. Möglichkeit

Nach einem langen Gespräch erklärt sich Herr Neulack bereit, einen Austauschmotor auf eigene Kosten einzubauen. Für Herrn Fröhlich hat sich damit der Gang zum Rechtsanwalt gelohnt. Herr Fröhlich kommt nun doch zu einem fahrbereiten Auto.

 

Prozesskostenhilfe

2. Möglichkeit

Herr Neulack zeigt sich bei dem Gespräch mit der Rechtsanwältin uneinsichtig. Er verweist sie an seinen Hausanwalt. In dem nun folgenden Telefongespräch versteht Herr Fröhlich nur noch "Bahnhof". Es ist viel die Rede von "Wandlung", "Minderung", "Mängeleinrede", "Gewährleistungsansprüchen" und Ähnlichem. Schließlich meint der Anwalt des Herrn Neulack, dass man jetzt um eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit wohl nicht mehr herum kommt und legt auf.

Herr Fröhlich ist entsetzt, denn er sieht nun Prozesskosten auf sich zukommen.

Frau Hilfreich kann ihn jedoch beruhigen.
Zum einen sei nicht damit zu rechnen, dass man den Prozess verliert, so dass der Gegner ohnehin alle anfallenden Kosten tragen muss, zum anderen gebe es ja die Prozesskostenhilfe.


 

Wer erhält Prozesskostenhilfe?

Jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Wann man von den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Anwalts völlig befreit ist, bzw. in welchen Fällen eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht, ist beispielhaft auf Seite 5 dargestellt. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.
Zum Vermögen gehören insbesondere auch ein zu erwartender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (z.B. nach Unterhaltsrecht gegen einen Ehegatten) oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz hinsichtlich der Prozesskosten (z.B. gegen eine Rechtsschutzversicherung).

 

Welche sonstigen Voraussetzungen bestehen für die Prozesskostenhilfe?

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

 

Worin besteht die Prozesskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe übernimmt - je nach einzusetzendem Einkommen - voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und Kosten des eigenen Anwalts.

Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Anwalts.
Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners bezahlen.

Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten: Hier hat derjenige, der den Prozess in der ersten Instanz verliert, die Kosten der gegnerischen Anwältin/des gegnerischen Anwalts nicht zu erstatten. Von den Gerichtskosten und den Kosten der eigenen Anwältin/des eigenen Anwalts völlig befreit wird z.B., wer kein Vermögen hat und dessen einzusetzendes Einkommen nicht mehr als 15,- Euro beträgt. Das einzusetzende Einkommen ist nicht gleichbedeutend mit dem "Nettoeinkommen", sondern wird folgendermaßen berechnet: Von dem Bruttoeinkommen werden zunächst Steuern, Vorsorgeaufwendungen (z. B. Sozialversicherung) und Werbungskosten abgezogen. Weiter werden abgesetzt

  • Freibeträge von jeweils 353,- Euro für die Partei und ihren Ehegatten sowie von 248,- Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind (Stand der Freibeträge: 1.1.2002)

  • ein zusätzlicher Freibetrag von bis zu 145,- Euro (Stand 1.1.2002) für die Partei, wenn sie erwerbstätig ist,

  • die Wohnkosten (Miete, Mietnebenkosten, Heizung) in voller Höhe,

  • eventuell weitere Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen (z.B. Körperbehinderung).

Der danach verbleibende Rest ist das einzusetzende Einkommen, das für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - mit oder ohne Ratenzahlungsverpflichtung - entscheidend ist.

Die Freibeträge ändern sich zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Renten.

Die aktuellen Beträge erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt/Ihrer Rechtsanwältin oder beim Amtsgericht.

Beispiel:

Unser Herr Fröhlich, verheiratet und Vater von zwei unterhaltsberechtigten Kindern, verdient monatlich nach Abzug von Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten netto 1.600,- Euro. Abzusetzen sind davon die Freibeträge für ihn selbst (353,- Euro), seine Frau (weitere 353,- Euro) und die beiden Kinder (2 x 248,- Euro = 496,- Euro), ferner der zusätzliche Freibetrag für ihn als Erwerbstätigen (145,- Euro) und die Wohnkosten einschließlich Heizung (420,- Euro). Zusammen sind das 1.767,- Euro, die von seinen 1.600,- Euro netto abzuziehen sind. Es verbleibt kein einzusetzendes Einkommen. Herr Fröhlich erhält daher Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung.

Rechtsuchenden Personen, deren einzusetzendes Einkommen über 15,- Euro liegt, wird das Recht eingeräumt, die Prozesskosten in monatlichen, nach der Höhe des einzusetzenden Einkommens gestaffelten Raten zu zahlen.

Dabei sind insgesamt höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, gleichgültig, wie viele Instanzen der Prozess durchläuft. Darüber hinaus anfallende Kosten werden erlassen.

Zur Höhe der Monatsrate s. die nachfolgende Tabelle:

 

Einzusetzendes Einkommen (Euro)

Monatsrate (Euro)

bis 15

0

50

15

100

30

150

45

200

60

250

75

300

95

350

115

400

135

450

155

500

175

550

200

600

225

650

250

700

275

750

300

über 750

300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens



 

Was muss man tun, um Prozesskostenhilfe zu erhalten?

Man muss beim Prozessgericht einen Antrag stellen, in dem der Streit unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist. Dem Antrag sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen.
Für die Erklärung gibt es einen Vordruck, den die Partei sorgfältig und vollständig ausfüllen muss.
Beachten Sie bitte, dass bei Rechtsbehelfen, die innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden müssen (z. B. Berufung, Revision), diese Erklärung auch innerhalb dieser Frist abgegeben werden muss.

 

Wann kann man sich einen Rechtsanwalt nehmen?

Eine zur Vertretung bereite Rechtsanwältin/ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt wird beigeordnet,

  1. wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist, z.B. in Scheidungssachen beim Familiengericht (Amtsgericht) oder in Verfahren vor dem Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof;

  2. wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.


 

Was ist, wenn sich die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern?

Bei einer Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse kann man sich an das Gericht wenden und um eine Änderung der belastenden Bestimmungen bitten. Das Gericht kann die Raten herabsetzen oder bestimmen, dass Raten nicht zu zahlen sind.

Bei einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse kann das Gericht zur Deckung der Prozesskosten Raten festsetzen und erhöhen sowie Zahlungen aus dem Vermögen anordnen.

Frau Hilfreich rechnet gleich einmal zusammen, wie viel der Prozess (in einer Instanz) voraussichtlich kosten wird. Dabei legt sie den Kaufpreis des Autos von 10.000,- Euro als Streitwert zugrunde und berücksichtigt vorsorglich auch eine eventuelle Beweisaufnahme.

 

Streitwert: 10.000,- Euro

Gerichtsgebühren ca.

590,- Euro

Anwaltskosten

- für den eigenen Anwalt ca.

1.720,- Euro

- für den Gegenanwalt ca.

1.720,- Euro

Kosten für 2 Zeugen etwa

70,- Euro

Sachverständigengutachten

400,- Euro

Nebenkosten ca.

10,- Euro

 

4.510,- Euro


Sie kommt auf etwa 4.510,- Euro. Sollte der Fall auch in die Berufungsinstanz gehen, könnten über 9.800,- Euro an Kosten anfallen.

Für Bürgerinnen und Bürger, die ihren Wohnsitz im beigetretenen Teil Deutschlands haben und dort einen Prozess führen, ermäßigen sich die Gerichtsgebühren um 10 Prozent. Sie müssen im Vergleich zu den im bisherigen Bundesgebiet geltenden Sätzen auch nur 90 Prozent der Rechtsanwaltsgebühren zahlen, wenn sie einen Rechtsanwalt beauftragen, dessen Kanzlei im Beitrittsgebiet liegt, oder wenn ein anderer Rechtsanwalt für sie vor Gerichten oder Behörden tätig wird, die ihren Sitz in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen haben. Die Kostenberechnung von Frau Hilfreich käme unter diesen Voraussetzungen auf etwa 4.100,- Euro für die erste Instanz. Sollte der Fall auch in die Berufung gehen, könnten über 8.8500,- Euro an Kosten anfallen.

Wegen der Höhe des Streitwertes ist das Landgericht zuständig, bei dem die Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist.

Herr Fröhlich hat ein Nettoeinkommen von 1.600,- Euro. Nach Abzug aller anrechenbaren Beträge (vgl. Beispiel Seite 9) verbleibt ihm kein einzusetzendes Einkommen. Gemäß der Tabelle braucht er keinen eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Anwalts zu leisten.
Sein Prozessrisiko, das ihm auch durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht abgenommen wird, liegt nur in den Kosten des gegnerischen Anwalts (hier ca. 1.720,- Euro), falls er den Prozess verliert.

Herr Fröhlich bespricht die Sache mit seiner Frau; sie entschließen sich, den Prozess zu wagen.

Am nächsten Tag geht Herr Fröhlich wieder zur Rechtsanwältin.

Diese beantragt Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung und setzt zugleich im Entwurf die Klageschrift auf.

Das Gericht bewilligt Herrn Fröhlich Prozesskostenhilfe und ordnet Frau Hilfreich bei. Daraufhin spricht Frau Hilfreich erneut mit Herrn Neulack und weist diesen darauf hin, dass das Gericht nach vorläufiger Prüfung das Begehren des Herrn Fröhlich für hinreichend aussichtsreich hält. Herr Neulack erklärt sich bereit, den Kaufpreis zu erstatten und das Auto zurückzunehmen.

Nehmen wir aber einmal an, dass Herr Neulack sich weiter uneinsichtig zeigt. Es kommt dann zum Prozess. Schon beim ersten Termin dringen Herr Fröhlich und seine Rechtsanwältin mit ihrer Klage durch.
Herr Neulack kann sich auf den Haftungsausschluss im Kaufvertrag nicht berufen, weil er mit der km-Angabe auf dem Verkaufsschild eine Gesamtfahrleistung von 30.000 km zugesichert hatte.




Die notwendigen Vordrucke enthält die PDF-Datei, die sie vom
Bundesjustizministerium aufrufen können

Quelle: Familienhandbuch

Ob sie kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen können und wie hoch das einzusetzende Einkommen ist, können sie mit Prozesskostenrechner ermitteln.

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Dann besuchen Sie unsere Kanzlei in Hannover!

 

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