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"Kostenlose Rechtsberatung": Irrglaube oder Wirklichkeit

Die Rechtsberatung ist in Deutschland den Rechtsanwälten vorbehalten. Rechtsberatung und Besorgung rechtlicher Angelegenheiten dürfen demnach nur von Volljuristen vorgenommen werden, die eine Zulassung haben (geregelt in Rechtsberatungsgesetz). Wer also in rechtlichen Fragen einen Rat erteilt - wenn auch nur kostenlos und unentgeltlich -  läuft Gefahr nach Art. 1 § 8 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet zu werden.

Fraglich ist, ob dies auch in der Zukunft so bleiben wird. Das neue Rechtsdienstleitungsgesetz, das als Entwurf vorliegt, enthält zahlreiche neue Regelungen. Allerdings  wird der Entwurf zum Teil falsch interpretiert und in den Medien als unentgeltliche, kostenlose und erlaubnisfreie Rechtsberatung dargestellt.

Vielfach wird dabei der §1 Abs.2 übersehen. Nur innerhalb "familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher" Beziehungen sieht der Entwurf eine generelle Freigabe vor. In allen anderen Fällen muss auch die unentgeltliche Rechtsdienstleistung "durch eine Person, der auch die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist (das sind auch in Zukunft in erster Linie AnwältInnen), durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz ("VolljuristInnen") oder unter Anleitung und Aufsicht einer solchen Person" erfolgen.
Die letzte Variante ("unter Anleitung und Aufsicht") mag für große Hilfsorganisationen, die in Zukunft lediglich in ihrem Dachverband eine juristisch qualifizierte Person beschäftigen müssen, eine praktikable Lösung sein. Auf Einzelpersonen ist die Regelung dagegen nicht anwendbar; die erforderliche juristische Qualifikation müssen sie regelmäßig in eigener Person besitzen (Quelle).

Auch wenn das Gesetz somit  in Kraft treten sollte, bleibt der Weg zum Rechtsanwalt kostenpflichtig.

Ob sie kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen können und wie hoch das einzusetzende Einkommen ist, können sie mit Prozesskostenrechner ermitteln.

Rechtsberatung fast "kostenlos" jetzt schon möglich

Die "kostenlose Rechtsberatung" kann von bedürftigen Personen ohne ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz in Anspruch genommen werden. Dies ist mit der Beratungshilfe ohne weiteres möglich. Die Selbstbeteiligung ist mit 10 Euro dürfte für diese Rechtsberatung durchaus erschwinglich sein, so dass die Rechtsberatung fast kostenlos erfolgt. Diese "kostenlose Rechtsberatung" können Sie sogar in Anspruch nehmen, wenn Sie telefonische Rechtsberatung oder Online Beratung wählen. Die Vordrucke für eine Beratungshilfe können sie beim Amtsgericht oder im Internet bekommen. 

 

 

 

Gesetzesentwurf Rechtsdienstleistungsgesetz: 

§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen


(1) Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit
stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen), sind erlaubt.

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehung erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der auch die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder unter Anleitung und Aufsicht einer solchen Person erfolgt.

(3) Wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder erheblicher Verstöße gegen die in Absatz 2 genannte Pflicht rechtfertigen, kann die für den Wohnsitz der Person oder den Sitz der Vereinigung zuständige Behörde die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen. 

Die Untersagung ist in das Rechtsdienstleistungsregister nach §14 einzutragen. Von der Untersagung bleibt die Befugnis, Rechtsdienstleistungen aufgrund familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehung zu erbringen, unberührt.

§ 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften -

(1) Beruflichen oder anderen zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründeten Vereinigungen sind Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs erlaubt, soweit sie gegenüber der Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen nicht von übergeordneter Bedeutung sind und soweit aufgrund der personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung der Vereinigung eine sachgerechte Erbringung von Rechtsdienstleistungen gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.


(2) Genossenschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und deren Spitzenverbänden sowie genossenschaftlichen Treuhand- und ähnlichen genossenschaftlichen Stellen sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder, die ihnen angehörenden genossenschaftlichen Einrichtungen oder die Mitglieder oder Einrichtungen der ihnen angehörigen Genossenschaften betreuen.


(3) Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Absatz 1 und 2 genannten Vereinigungen und Stellen stehende juristische Person oder Personengesellschaft erbracht werden.

§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen Rechtsdienstleistungen durch

1.) gerichtlich oder behördlich bestellte Personen;
2.) Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, kommunale
Spitzenverbände und von diesen gebildete selbständige Vereinigungen und Unternehmen;
3.) Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände;
4.) nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinne des § 305
Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung;
5.) anerkannte freie Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind erlaubt, soweit sie innerhalb des jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbracht werden

Den vollständigen Text zum "Rechtsdienstleistungsgesetz"  finden sie hier

Rechtsberatungsgesetz: Weitere Informationen über die Neugestaltung des Rechtsberatungsgesetztes

 

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