§ 6
Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
(1) Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit
einer entgeltlichen Tätigkeit
stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen), sind
erlaubt.
(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb
familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger
persönlicher Beziehung erbringt, muss sicherstellen, dass
die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der auch die
entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung
erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum
Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder unter
Anleitung und Aufsicht einer solchen Person erfolgt.
(3) Wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft
unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der
Rechtsuchenden oder erheblicher Verstöße gegen die in
Absatz 2 genannte Pflicht rechtfertigen, kann die für den
Wohnsitz der Person oder den Sitz der Vereinigung
zuständige Behörde die weitere Erbringung von
Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre
untersagen.
Die Untersagung ist in das
Rechtsdienstleistungsregister nach §14 einzutragen. Von
der Untersagung bleibt die Befugnis,
Rechtsdienstleistungen aufgrund familiärer,
nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher
Beziehung zu erbringen, unberührt.
§ 7 Berufs- und Interessenvereinigungen,
Genossenschaften -
(1) Beruflichen oder
anderen zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen
gegründeten Vereinigungen sind Rechtsdienstleistungen für
ihre Mitglieder im Rahmen ihres satzungsmäßigen
Aufgabenbereichs erlaubt, soweit sie gegenüber der Wahrung
der gemeinschaftlichen Interessen nicht von übergeordneter
Bedeutung sind und soweit aufgrund der personellen,
sachlichen und finanziellen Ausstattung der Vereinigung
eine sachgerechte Erbringung von Rechtsdienstleistungen
gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend.
(2) Genossenschaften, genossenschaftlichen
Prüfungsverbänden und deren Spitzenverbänden sowie
genossenschaftlichen Treuhand- und ähnlichen
genossenschaftlichen Stellen sind Rechtsdienstleistungen
erlaubt, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre
Mitglieder, die ihnen angehörenden genossenschaftlichen
Einrichtungen oder die Mitglieder oder Einrichtungen der
ihnen angehörigen Genossenschaften betreuen.
(3) Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im
alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Absatz 1 und 2
genannten Vereinigungen und Stellen stehende juristische
Person oder Personengesellschaft erbracht werden.
§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
Rechtsdienstleistungen durch
1.) gerichtlich oder
behördlich bestellte Personen;
2.) Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, kommunale
Spitzenverbände und von diesen gebildete selbständige
Vereinigungen und Unternehmen;
3.) Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen
Mitteln geförderte Verbraucherverbände;
4.) nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder
Stellen im Sinne des § 305
Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung;
5.) anerkannte freie Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch und Träger der freien
Wohlfahrtspflege gemäß § 5 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sind erlaubt, soweit sie innerhalb des
jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbracht
werden
Den
vollständigen Text zum "Rechtsdienstleistungsgesetz"
finden sie hier
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