Telemediengesetz (TMG)
Fassung vom 01.03.2007 (BGBl. I S. 179)
Abschnitt 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle
elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie
nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des
Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen
über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte
Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk
nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz
gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen
unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den
Bereich der Besteuerung.
(3) Das Telekommunikationsgesetz und die
Pressegesetze bleiben unberührt.
(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu
richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen
im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die
Zuständigkeit der Gerichte.
§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder
juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung
bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2. ist niedergelassener Diensteanbieter
jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte
Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort
der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des
Anbieters,
3. ist Nutzer jede natürliche oder
juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um
Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4. sind Verteildienste Telemedien, die im
Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung
gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5. ist kommerzielle Kommunikation jede Form
der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung
des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds
eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer
natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder
Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der
folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen
Kommunikation dar:
Einer juristischen Person steht eine
Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist,
Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§ 3. Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland
niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den
Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien in
einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie
2000/ 31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1)
geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von
Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von
Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die
in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie
2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5
bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben
unberührt
1. die Freiheit der Rechtswahl,
2. die Vorschriften für vertragliche
Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
3. gesetzliche Vorschriften über die Form
des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie
der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen
Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4. das für den Schutz personenbezogener
Daten geltende Recht.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. die Tätigkeit von Notaren sowie von
Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig
sind,
2. die Vertretung von Mandanten und die
Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3. die Zulässigkeit nicht angeforderter
kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert
darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien
und Wetten,
5. die Anforderungen an Verteildienste,
6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte,
Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember
1986 über den Rechtsschutz der Topographien von
Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie
96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996
über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20)
sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch
Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über
die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten
(ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller
Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März
2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen,
die dem Kartellrecht unterliegen,
9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83,
110a bis 110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung erfassten Bereiche,
die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht
sowie für Pflichtversicherungen.
(5) Das Angebot und die Erbringung von
Telemedien durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat
im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist,
unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des
innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
1. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung,
Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus
Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der
Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner
Personen sowie die Wahrung nationaler Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen,
2. der öffentlichen Gesundheit,
3. der Interessen der Verbraucher,
einschließlich des Schutzes von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und
schwerwiegenden Gefahren dient und die auf der Grundlage des
innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem
angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das
Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 - mit Ausnahme
von gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und
der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung
und von Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der
Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.
Abschnitt 2 Zulassungsfreiheit und
Informationspflichten
§ 4. Zulassungsfreiheit
Telemedien sind im Rahmen der Gesetze
zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5. Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für
geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der
sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die
Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das
Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder
Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen,
einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer
Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen
Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister,
Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie
eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines
Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne
von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/ EWG des Rates vom
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
(ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 97/38/ EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl.
EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
6. in Fällen, in denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des
Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer
nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation
befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten
nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 6. Besondere Informationspflichten bei
kommerziellen Kommunikationen
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen
Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien
sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar
als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person,
in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar
identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie
Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche
erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen
leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit
Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die
Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und
unzweideutig angegeben werden.
(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per
elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile
weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht
verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder
Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile
absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme
in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende
Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den
kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
§ 7. Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene
Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis
10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder
gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu
forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von
Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle
der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis
10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des
Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 8. Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder
zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich,
sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der
Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes
zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach
Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die
automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen,
soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im
Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger
gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise
erforderlich ist.
§ 9. Zwischenspeicherung zur
beschleunigten Übermittlung von Informationen
Diensteanbieter sind für eine automatische,
zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient,
die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren
Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Informationen nicht verändern,
2. die Bedingungen für den Zugang zu den
Informationen beachten,
3. die Regeln für die Aktualisierung der
Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten
Industriestandards festgelegt sind, beachten,
4. die erlaubte Anwendung von Technologien
zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in
weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt
sind, nicht beeinträchtigen und
5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser
Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang
zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass
die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus
dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde
oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder
Sperrung angeordnet hat.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10. Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht
verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der
rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im
Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder
Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die
Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um
die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren,
sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der
Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt
wird.
§ 11. Anbieter-Nutzer-Verhältnis
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts
gelten nicht für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung solcher Dienste
1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu
ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder
2. innerhalb von oder zwischen nicht
öffentlichen Stellen oder öffentlichen Stellen ausschließlich zur
Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
(2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist
jede natürliche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um
Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
(3) Bei Telemedien, die überwiegend in der
Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen,
gelten für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der
Nutzer nur § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5.
§ 12. Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf
personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben
und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es
erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die
Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für
andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es
erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die
Bereitstellung von Telemedien nicht von der Einwilligung des Nutzers
in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen,
wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telemedien nicht oder
in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist,
sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz
personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht
automatisiert verarbeitet werden.
§ 13. Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu
Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung
und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung
seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl.
EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten,
sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei
einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung
des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung
personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses
Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für
den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Die Einwilligung kann elektronisch
erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst
und eindeutig erteilt hat,
2. die Einwilligung protokolliert wird,
3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung
jederzeit abrufen kann und
4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor
Erklärung der Einwilligung auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4
hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter hat durch
technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. der Nutzer die Nutzung des Dienstes
jederzeit beenden kann,
2. die anfallenden personenbezogenen Daten
über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar
nach deren Beendigung gelöscht oder in den Fällen des Satzes 2
gesperrt werden,
3. der Nutzer Telemedien gegen
Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten über die
Nutzung verschiedener Telemedien durch denselben Nutzer getrennt
verwendet werden können,
5. Daten nach § 15 Abs. 2 nur für
Abrechungszwecke zusammengeführt werden können und
6. Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht
mit Angaben zur Identifikation des Trägers des Pseudonyms
zusammengeführt werden können.
An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr.
2 tritt eine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche,
satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen
Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von
Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu
ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der
Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach
Maßgabe von § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen
Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym
gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des
Nutzers auch elektronisch erteilt werden.
§ 14. Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf
personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden,
soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder
Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter
und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten)
.
(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen
darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten
erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur
Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen
Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen
Eigentum erforderlich ist.
§ 15. Nutzungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf
personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden,
soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien
zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind
insbesondere
1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
2. Angaben über Beginn und Ende sowie des
Umfangs der jeweiligen Nutzung und
3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch
genommenen Telemedien.
(2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten
eines Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Telemedien
zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer
erforderlich ist.
(3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der
Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der
Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen,
sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat
den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung
nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit
Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten
über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verwenden, soweit sie für
Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten).
Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder
vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die
Daten sperren.
(5) Der Diensteanbieter darf an andere
Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln, soweit
dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer
erforderlich ist. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen
Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem
Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck
erforderlich ist. Zum Zwecke der Marktforschung anderer
Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt
werden. § 14 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme
von Telemedien darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und
Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
Telemedien nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt
einen Einzelnachweis.
(7) Der Diensteanbieter darf
Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über
die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers
verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats
nach Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen die
Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder
diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die
Abrechnungsdaten weiter gespeichert werden, bis die Einwendungen
abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung beglichen ist.
(8) Liegen dem Diensteanbieter zu
dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste
von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen werden,
das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die
personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des
Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus
nur verwenden, soweit dies für Zwecke der Rechtsverfolgung
erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu
löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen
oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden.
Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne
Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.
§ 16. Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen
Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
2. entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung
von Telemedien von einer dort genannten Einwilligung abhängig macht,
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den
Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,
4. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 bis 4 oder 5 über eine dort genannte Pflicht zur
Sicherstellung zuwiderhandelt,
5. entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder
verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein
Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms
zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.