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Unterhaltspflicht gegenüber den pflegebedürftigen Eltern (BGH
XII ZR 98/04)
Mit seiner
Entscheidung vom 30.08.2006 hat das BGH die Stellung der
Kinder bei pflegebedürftigen Eltern gestärkt.
Grundsätzlich
müssen Kinder für die Kosten der pflegebedürftigen Eltern
aufkommen. Jedoch gilt dies nicht uneingeschränkt:
"Einschränkungen
ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch sonstige
Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen
sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu
gefährden braucht. Den Vermögensstamm muss der
Unterhaltspflichtige deswegen dann nicht verwerten, wenn ihn
dies von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder die
Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren
Nachteil verbunden wäre. Auch die Verwertung eines
angemessenen, selbst genutzten Immobilienbesitzes kann
regelmäßig nicht gefordert werden.
Der Senat hat jetzt
entschieden, dass dem Unterhaltspflichtigen auch ein weiteres
Vermögen zu belassen ist, das er für eine angemessene eigene
Altersvorsorge vorgesehen hat. Auf die Art der Anlage kommt es dabei
nicht an, weil es dem Unterhaltspflichtigen frei steht, in welcher
Weise er Vorsorge für sein Alter trifft. Die Höhe des insoweit zu
belassenden Schonvermögens ergibt sich im Einklang mit der
Rechtsprechung des Senats aus dem Umfang der neben der gesetzlichen
Rentenversicherung unterhaltsrechtlich zuzubilligenden ergänzenden
Altersvorsorge. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der
Unterhaltspflichtige im Rahmen des Elternunterhalts berechtigt,
neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 %
seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung
aufzuwenden. Dann ist es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in
der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe
eines Erwerbslebens ansparen könnte. Im vorliegenden Fall hat der
Senat diesen Betrag mit rund 100.000 € bemessen".
Ursprünglich als
Gastarbeiter eingeladen, leben inzwischen mehr als zwei
Millionen türkische Mitbürger/innen in Deutschland.
Die
ersten türkischen Arbeitnehmer kamen nach Deutschland, weil
die deutsche Wirtschaft dringend Arbeitskräfte brauchte. 1961
schloss die Bundesregierung ein Anwerbeabkommen mit der
Türkei. Viele tausend türkische Gastarbeiter kamen und holten
später ihre Familien nach.
BGH Urteil vom 30.
August 2006 ‑ XII ZR 98/04
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